§ 15 NotV

Urlaub und Arbeitszeit

(1) 1Der Notarassessor erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter auf Probe. 2Den Erholungsurlaub erteilt der ausbildende Notar auf Antrag des Notarassessors; wenn er einem Antrag nicht entsprechen will, hat er ihn der Landesnotarkammer zur Entscheidung vorzulegen.

(2) 1Elternzeit und familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) werden vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. 2Familienpolitische Beurlaubung wird nur hinsichtlich der Betreuung von Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie gewährt. 3Die Landesnotarkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen. 4Die Gesamtdauer von Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung darf drei Jahre je Angehörigem nicht übersteigen. 5Der Elternzeitantrag oder das Urlaubsgesuch ist an die Landesnotarkammer zu richten, die hierüber zu entscheiden hat. 6Ein Abdruck der Entscheidung ist an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu übersenden.

(3) 1Urlaub aus wichtigem Grund kann entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden, soweit dem nicht die Besonderheiten des Anwärterdienstes und die Ausbildung der Notarassessoren entgegenstehen und keine abweichenden Regelungen bestehen. 2Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) 1Eine Dienstbefreiung kann nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen bewilligt werden. 2Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hinsichtlich der Arbeitszeit des Notarassessors gelten die Bestimmungen der Bayerischen Arbeitszeitverordnung entsprechend.

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