§ 17a NotV

Übergangsvorschriften

(1) 1Für Verfahren nach § 2 Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht München zuständig. 2Insoweit finden § 3 Nr. 3 und § 4 in ihrer am 31. Januar 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) § 17 findet auch Anwendung auf Notarassessoren, die am 1. November 2024 im notariellen Anwärterdienst standen und bei denen vor dem 1. November 2024 anrechenbare Zeiten im Sinn von § 17 eingetreten sind.

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