§ 17a NotV
Übergangsvorschriften
(1) Für Verfahren nach § 2, die am 31. Dezember 2024 vor dem Oberlandesgericht München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht München zuständig.
(2) § 17 findet auch Anwendung auf Notarassessoren, die am 1. November 2024 im notariellen Anwärterdienst standen und bei denen vor dem 1. November 2024 anrechenbare Zeiten im Sinn von § 17 eingetreten sind.
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