§ 17a NotV

Übergangsvorschriften

1Für Verfahren nach § 2 Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht München zuständig. 2Insoweit finden § 3 Nr. 3 und § 4 in ihrer am 31. Januar 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung.

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