§ 2 NWFreiV

Ausgeschlossene Flächen

Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:

1.

Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,

2.

Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder

3.

Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.

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