§ 2 NWFreiV
Ausgeschlossene Flächen
Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
- 1.
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Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,
- 2.
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Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder
- 3.
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Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.
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