§ 2 OrgBauWoV
Unterstufe
(1) Die staatlichen Aufgaben des Bauwesens und die übertragenen Bauaufgaben des Bundes werden in der Unterstufe von den Staatlichen Bauämtern wahrgenommen.
(2) Bezeichnung, Amtssitz, Aufgabenbereich (Hochbau, Straßenbau) und Amtsbezirk der Staatlichen Bauämter sind in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
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