Art. 7a PfleVG

Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Art. 41 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) 1Art. 13b des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. 2Zuständige Stelle ist die Landesärztekammer.“

2.

Art. 104 wird aufgehoben.

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