Art. 2 PflStG
Ausnahmen von der Ablieferung
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht
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Texte, die von staatlichen Stellen und Behörden herausgegeben und nach den Bestimmungen über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen abgeliefert werden,
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bildliche Darstellungen auf Einzelblättern ohne Text (auch Mappen),
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Texte, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um veröffentlichte Hochschul-Prüfungsarbeiten oder um Texte handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,
- 4.
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Texte, die nur gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben dienen (Akzidenzdrucksachen), wie zum Beispiel Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Gebrauchsanweisungen, Familienanzeigen; ferner Flugblätter und Plakate,
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Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen verbreitet werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
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Film- und Videoproduktionen,
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Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften.
(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann weitere Gattungen von Texten von der Ablieferungspflicht ausnehmen, wenn an deren Sammlung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.
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