§ 13 PO-A

Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Die Durchführung der Prüfung richtet sich bezüglich des Gegenstands und der Gliederung der Abschlußprüfung nach

a)

§ 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung,

b)

§ 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und

c)

§ 13 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung.

(2) 1Bei Prüfungsfächern, deren Bearbeitungsdauer auf einen Zeitraum über 210 Minuten festgelegt ist, hat deren Bearbeitung in zwei Arbeiten mit gleich langen Zeiteinheiten zu erfolgen. 2Die Arbeiten in den drei schriftlichen Prüfungsfächern sollen an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall sollen die Arbeiten in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden.

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