§ 15 PO-A

Nichtöffentlichkeit

1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter des Staatsministeriums und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.