§ 20 PO-A
Bewertung
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:
Note: |
Punkte: |
|
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
||
= sehr gut |
100,0 bis 87,5 |
|
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
||
= gut |
unter |
87,5 bis 75,0 |
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung |
||
= befriedigend |
unter |
75,0 bis 62,5 |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht |
||
= ausreichend |
unter |
62,5 bis 50,0 |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind |
||
= mangelhaft |
unter |
50,0 bis 25,0 |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind |
||
= ungenügend |
unter |
25,0 bis 0. |
(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jedes Prüfungsfach sowie für die mündliche Prüfung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüfer zu dividieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
(5) 1Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. 2Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.