§ 4 PO-SozVersFW

Ausschlussentscheidungen

Über den Ausschluss von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Art. 20 und Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

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