§ 8 PO-SozVersFW

Prüfungstermine

1Die Prüfung wird bei Bedarf durchgeführt. 2Die Prüfungstermine bestimmt das Staatsministerium auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben. 3Die Prüfung ist mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.