§ 12 PO-StrW
Bewertung
(1) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss gemeinsam die Arbeit endgültig.
(2) 1Bei der praktischen Prüfung gibt jedes beteiligte Mitglied des Prüfungsausschusses eine eigene Prüfungsnote. 2Der Prüfungsausschuss beschließt endgültig die Bewertung.
(3) 1Für die Bewertung gilt die nachstehende Notenskala. 2Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass insgesamt oder für Teile der Prüfung nach dem angegebenen Punktesystem verfahren wird:
sehr gut |
= Note 1 |
100 – 92 Punkte |
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
||
gut |
= Note 2 |
91 – 81 Punkte |
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
||
befriedigend |
= Note 3 |
80 – 67 Punkte |
= eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
||
ausreichend |
= Note 4 |
66 – 50 Punkte |
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
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mangelhaft |
= Note 5 |
49 – 30 Punkte |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind |
||
ungenügend |
= Note 6 |
29 – 0 Punkte. |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.