§ 18 PO-StrW
Inhalt
In der Zwischenprüfung ist zu prüfen, in welchem Maße der Auszubildende bereits Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin besitzt.
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