§ 17 PO-Z
Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erteilt die geschäftsführende Stelle für den jeweiligen Prüfungsausschuß im Auftrag des Staatsministeriums eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigung enthält
- 1.
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die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,
- 2.
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Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
- 3.
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die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der der Prüfungsteilnehmer ausgebildet wird,
- 4.
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die in den einzelnen Prüfungsfächern nach § 16 ermittelten Punktzahlen,
- 5.
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das Datum des letzten Tages der Zwischenprüfung,
- 6.
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die Unterschriften der Prüfungsausschußmitglieder,
- 7.
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das Siegel des Staatsministeriums.
(3) Die Bescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsfächern festgestellten erheblichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.
(4) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und das Staatsministerium.
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