§ 3 PO-Z
Geschäftsführung
1Das Staatsministerium legt die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse fest. 2Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Staatsministerium.
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