§ 5 PO-Z

Prüfungstermin, Prüfungsort

(1) 1Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2Den Prüfungstermin bestimmen die Prüfungsausschüsse im Benehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen.

(2) 1Die geschäftsführende Stelle gibt den Auszubildenden die Prüfungstage, die Anmeldefrist, den Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig schriftlich über den Ausbildenden bekannt. 2Auf das Antragsrecht nach § 7 ist dabei hinzuweisen.

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