§ 9 PO-Z

Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Der Gegenstand der Zwischenprüfung richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten.

(2) 1Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.

Versicherung und Finanzierung,

2.

Leistungen,

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

 2Die Bearbeitungsdauer beträgt in den ersten beiden Prüfungsfächern zusammen 120, im dritten Prüfungsfach 60 Minuten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.