§ 11 POEich
Verteilung der Prüfungsaufgaben
1Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. 2Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmenden Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
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