§ 15 POEich

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Prüfung

(1) Den schriftlichen Teil der Prüfung hat nicht bestanden, wer

1.

im Durchschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ (Note 4,00) oder

2.

in den Aufgaben aus dem Prüfungsstoff nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“ (Note 4,00) oder

3.

in mehr als einer Aufgabe aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als „ausreichend“ (Note 4,00) erzielt.

(2) Wer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden hat, ist vom mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen.

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