§ 29 POEich

Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung

(1) 1Schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 SGB IX) soll auf Antrag nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder der/des Gleichgestellten die Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden. 3Der Antrag nach Satz 1 oder 2 ist spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung einzureichen.

(2) Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(3) Prüfungsteilnehmenden, die nicht schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.