§ 9 POEich

Prüfungsaufgaben

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst werden insgesamt sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt.

(2) Beim schriftlichen Teil der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden insgesamt neun Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt.

(3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

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