§ 14 POFDH

Berufsbezeichnung

1Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium vorgegebenen Vordruck und eine Urkunde. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dorfhelferin“ oder „Staatlich geprüfter Dorfhelfer“ zu führen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.