Art. 2 POG

Dienstkräfte der Polizei

(1) Als Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes dürfen nur Beamte verwendet werden.

(2) Zur Überwachung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie zur Bedienung von Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräten können auch Angestellte ermächtigt werden.

(3) 1Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes, in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. 2In Dienstkleidung dürfen die Dienstkräfte politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. 3Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes und an der Dienstkleidung nicht getragen werden.

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