Art. 5 POG
Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.
(2) Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:
- 1.
-
die polizeiliche Überwachung der Grenzen;
- 2.
-
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
- a)
-
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
- b)
-
der Grenzfahndung,
- c)
-
der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,
- 3.
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im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
(3) 1Die Grenzpolizei gliedert sich in
- 1.
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die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,
- 2.
-
Grenzpolizeiinspektionen,
- 3.
-
Grenzpolizeistationen.
2Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. 3Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.
(4) Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
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