§ 10 POSozKV
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der aufsichtführenden Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
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