§ 17 POSozKV

Bewertung

(1) 1Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von mindestens einem Prüfungsausschussmitglied mit Korrekturhinweisen und Hinweisen, die der Ausbildung förderlich sind, zu versehen und zu bewerten. 2Findet die Bewertung durch mehr als ein Prüfungsausschussmitglied statt, haben die Prüfungsausschussmitglieder die Prüfungsarbeit nacheinander und selbstständig zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet:

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maß

entsprechende Leistung

100,0 bis

87,5 Punkte,

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende

Leistung

87,4 bis

75,0 Punkte,

befriedigend

eine den Anforderungen im allgemeinen

entsprechende Leistung

74,9 bis

62,5 Punkte,

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im

Ganzen den Anforderungen noch entspricht

62,4 bis

50,0 Punkte,

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht

entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die

notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

49,9 bis

25,0 Punkte,

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht

entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse

lückenhaft sind

24,9 bis

0 Punkte.

(3) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu zwei Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

(4) 1Werden die Prüfungsfächer von mehr als einem Prüfungsausschussmitglied beurteilt und bewertet, sind zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsarbeit die Summen der erzielten Punkte durch die entsprechende Zahl der Prüfer zu dividieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist bei der zweiten Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.