§ 24 POSozKV
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 22 Abs. 2) schriftlich bei der Geschäftsstelle anzumelden.
(2) In Fällen des § 45 BBiG und, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Geschäftsstelle stellen.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
- 1.
-
in den Fällen der § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG
- a)
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die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,
- b)
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gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
- c)
-
gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
- 2.
- 3.
-
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 33 über vorangegangene Prüfungen.
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