§ 7 POSozKV

Nichtöffentlichkeit

1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.

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