§ 2 PrGebV StMELF
Gebühren
(1) Die Gebühr beträgt für die Abnahme
1. |
der Meisterprüfung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes |
350 €, |
2. |
der Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes |
180 €, |
3. |
der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung |
150 €, |
4. |
der Fortbildungsprüfung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes aller Fachrichtungen |
250 € |
5. |
der Abschlussprüfung für Besamungsbeauftragte |
125 €, |
6. |
der Abschlussprüfung Embryotransfer |
50 €, |
7. |
der Hufbeschlagsprüfung (Hufbechlagschmied/Hufbeschlaglehrschmied) |
350 €, |
8. |
der Prüfungen der Elektrofischer |
80 €, |
9. |
der Milch-Sachkundeprüfung |
30 €, |
10. |
der Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung |
35 €, |
11. |
der Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes oder der Prüfung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 des Fleischgesetzes jeweils pro Tierart |
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a) theoretischer Teil |
90 €, |
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b) praktischer Teil |
90 € |
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12. |
der Fortbildungsprüfung einschließlich des Fortbildungskurses nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV jeweils pro Tierart |
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a) theoretischer Teil |
90 €, |
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b) praktischer Teil |
90 € |
(2) Nimmt ein Bewerber an der Prüfung nicht teil, beträgt die Gebühr ein Fünftel der Gebühren nach Abs. 1, mindestens jedoch 25 €.
(3) Scheidet ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung aus, beträgt die Gebühr je nach Umfang der bereits abgelegten Prüfung 1/6 bis 5/6 der Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 25 €, im Fall des Abs. 1 Nr. 8 mindestens jedoch 10 €.
(4) Ist ein Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsteile befreit, beträgt die Gebühr 1/6 der Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 25 €, zuzüglich der auf die noch abzulegenden Prüfungsteile anteilig entfallenden Gebühr nach Absatz 1.
(5) Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
(6) Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Prüfung in engem Zusammenhang stehen (insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungserfordernissen, das Ausstellen einer Bescheinigung, eines Prüfungszeugnisses und eines Meisterbriefs, der Erlass der Wiederholung einzelner Prüfungsteile, die Freistellung von der Ablegung eines Prüfungsteils), abgegolten.
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