§ 4 PrGebV StMELF

Schuldner

1Schuldner der Gebühren ist der Bewerber oder der Prüfling. 2Schuldner ist ferner, wer die Schuld gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich übernimmt. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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