§ 2 PuKWFV

Ausbildung und Fortbildung, Beratung

(1) 1Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. 2Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. 3Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.

(2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.

(3) 1Gegenstand der Beratung sind insbesondere:

Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände

Unfallverhütung

Walderschließung

Waldschutz

überbetriebliche Zusammenarbeit

Fördermaßnahmen

Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft

forstgesetzliche Bestimmungen.

 2Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:

Ernte und Vermarktung des Holzes

Maschinen- und Geräteeinsatz

betriebswirtschaftliche Fragen.

 3Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.

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