§ 2 PuKWFV

Ausbildung und Fortbildung, Beratung

(1) 1Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. 2Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. 3Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.

(2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.

(3) 1Gegenstand der Beratung sind insbesondere:

–

Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände

–

Unfallverhütung

–

Walderschließung

–

Waldschutz

–

überbetriebliche Zusammenarbeit

–

Fördermaßnahmen

–

Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft

–

forstgesetzliche Bestimmungen.

 2Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:

–

Ernte und Vermarktung des Holzes

–

Maschinen- und Geräteeinsatz

–

betriebswirtschaftliche Fragen.

 3Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.