§ 2 PuKWFV
Ausbildung und Fortbildung, Beratung
(1) 1Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. 2Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. 3Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.
(2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.
(3) 1Gegenstand der Beratung sind insbesondere:
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Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände
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Unfallverhütung
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Walderschließung
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Waldschutz
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überbetriebliche Zusammenarbeit
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Fördermaßnahmen
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Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft
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forstgesetzliche Bestimmungen.
2Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:
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Ernte und Vermarktung des Holzes
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Maschinen- und Geräteeinsatz
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betriebswirtschaftliche Fragen.
3Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.
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