§ 10 QualVFL

Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

dem Leitenden Seminarvorstand des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen als vorsitzendem Mitglied,

2.

der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts,

3.

jeweils zwei Lehrkräften mit Einstieg in der dritten und der vierten Qualifikationsebene, die von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts berufen werden.

(2) Der Leitende Seminarvorstand und die Leiterin oder der Leiter des Staatsinstituts sind ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

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