§ 12 QualVFL

Prüferinnen und Prüfer

Als Prüferinnen und Prüfer können mit deren Einverständnis vom Prüfungsausschuss bestimmt werden:

1.

die Mitglieder des Prüfungsausschusses;

2.

an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte;

3.

Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind;

4.

für Lehrproben und die mündliche Prüfung im Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde die Schulleiterinnen oder Schulleiter öffentlicher beruflicher Schulen.

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