§ 12 QualVFL
Prüferinnen und Prüfer
Als Prüferinnen und Prüfer können mit deren Einverständnis vom Prüfungsausschuss bestimmt werden:
- 1.
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die Mitglieder des Prüfungsausschusses;
- 2.
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an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte;
- 3.
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Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind;
- 4.
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für Lehrproben und die mündliche Prüfung im Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde die Schulleiterinnen oder Schulleiter öffentlicher beruflicher Schulen.
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