§ 14 QualVFL

Schriftliche Prüfung

1Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils eine Klausurarbeit aus den Prüfungsfächern

1.

Pädagogik und Psychologie,

2.

Didaktik.

 2Die Arbeitszeit für die Klausurarbeiten beträgt jeweils drei Stunden.

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