§ 14 QualVFL
Schriftliche Prüfung
1Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils eine Klausurarbeit aus den Prüfungsfächern
- 1.
-
Pädagogik und Psychologie,
- 2.
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Didaktik.
2Die Arbeitszeit für die Klausurarbeiten beträgt jeweils drei Stunden.
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