§ 2 RDGZustV

Übernahme der Verfahren

Anhängige oder anhängig gewesene Verfahren werden von den nach § 1 zuständigen Stellen in der Lage fortgeführt, in der sie sich zum Zeitpunkt der Änderung der Zuständigkeit befinden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.