Art. 2 RHG
Gliederung
(1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.
(2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefaßt; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.