Art. 2 RHG

Gliederung

(1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.

(2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefaßt; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.

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