§ 8 ROkAbw
Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt.
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