§ 13 RSO

Wahlpflichtfächergruppen – Ausbildungsrichtungen –

(1) Ausbildungsrichtungen im Sinn des Art. 8 Abs. 3 BayEUG sind die Wahlpflichtfächergruppen.

(2) Die Entscheidung, welche Wahlpflichtfächergruppen geführt werden, trifft bei den staatlichen Realschulen die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Aufwandsträger und der Lehrerkonferenz sowie im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.

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