§ 16 RSO
Stundentafeln
(1) 1Für die Realschulen und Abendrealschulen gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 1 und 2. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel vornehmen. 3Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. 4Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.
(2) 1Unterricht in einstündigen Fächern kann auch in der Form erteilt werden, dass nur in einem Schulhalbjahr zweistündig unterrichtet wird. 2Findet der Unterricht im ersten Schulhalbjahr statt, so wird die Note des Zwischenzeugnisses in das Jahreszeugnis übernommen. 3Wird der Unterricht nur im zweiten Schulhalbjahr erteilt, so ist in das Zwischenzeugnis folgende Bemerkung aufzunehmen: „Die Leistungen im Fach … werden erst im Jahreszeugnis beurteilt.“.
(3) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufen 8, 9 oder 10 eintreten und an zuvor besuchten Schulen keinen Unterricht in Englisch hatten, kann die oder der hierfür bestimmte Ministerialbeauftragte im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.