§ 42 RSO

Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) 1Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 2Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so darf dies nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die oder der Ministerialbeauftragte.

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