§ 47 RSO
Zulassung
(1) Die Zulassung ist bis einschließlich 1. Februar bei der bzw. dem zuständigen Ministerialbeauftragten zu beantragen; sie bzw. er entscheidet über die Zulassung schriftlich.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
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der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
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ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
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das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
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eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
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eine Erklärung, in welcher Wahlpflichtfächergruppe und, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will,
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eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat; Bewerberinnen und Bewerber für die Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III müssen im gewählten Prüfungsfach Kunst, Werken, Sozialwesen sowie Ernährung und Gesundheit entweder eine praktische Tätigkeit oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
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die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Realschulbesuch möglich wäre,
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die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat, hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland,
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an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist,
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nicht die nach Abs. 3 Nr. 6 geforderte praktische Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.
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