§ 49 RSO

Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung, in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Zeugnisnote. 4In den Fächern, in denen nur eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist deren Note die Zeugnisnote. 5Im Fall des § 48 Abs. 2 ergibt sich die Zeugnisnote aus den Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. 2Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nicht bestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Realschule gewertet werden kann.

(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der ersten mündlichen Prüfung nach § 48 Abs. 1 zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

(4) Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach § 45 Abs. 3 zu verfahren.

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