§ 4 SchiffSEV
Vergütung nach Zeitaufwand
(1) Bei Tätigkeiten, die nach Zeitaufwand vergütet werden, beträgt die Vergütung 39,00 € je angefangene Viertelstunde.
(2) Bei Untersuchungen und sonstigen Leistungen außerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Sammeltermine sind zusätzlich die Reisezeit nach Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten nach den für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen zu vergüten.
(3) Konnte eine Untersuchung nicht stattfinden, weil das Fahrzeug ohne vorherige rechtzeitige Absage nicht vorgeführt worden war, wird neben der Vergütung nach Abs. 2 eine Entschädigung von bis zu 77,00 € erhoben.
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