Art. 1 SchKfrG
Aufgabe
(1) 1Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). 2Satz 1 gilt auch bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
(2) 1Der Aufgabenträger erfüllt seine Verpflichtung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. 2Schulbusse sind zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden kann.
(3) 1Mehrere beteiligte Aufgabenträger regeln die Durchführung der Schülerbeförderung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Regierung an Stelle des Aufgabenträgers.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gebotenes Zusammenwirken von Aufgabenträgern mit den bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zuständigen Trägern.
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