Art. 6 SchKfrG

Übergangsvorschrift

Auf Anträge zur Erstattung der Kosten der notwendigen Beförderung nach Art. 3 Abs. 2 für das Schuljahr 2022/2023 finden Art. 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Schülerbeförderungsverordnung in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung Anwendung.

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