§ 1 SchOSpL

Anwendung der Schulordnung für die Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung

Für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung von Sportlehrern im freien Beruf findet die Schulordnung für die praktische und theoretische Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung (SchOFL) vom 23. September 1971 (GVBl. S. 366)2) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht in dieser Schulordnung etwas anderes bestimmt ist.

Fußnote(n):

2)
Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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