§ 16 SchOSpL

Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz

(1) Die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

a)
internationale Tanzfolklore und Gemeinschaftstanz,
b)
Standardtänze und lateinamerikanische Tänze (Grundfiguren),
c)
Modetänze,
d)
Tanzgestaltung aus einem der unter Buchstaben a, b und c genannten Prüfungsgebiete (einzeln, paarweise oder in der Gruppe nach Wahl des Bewerbers).

(2) 1Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Technik, Methodik und fachbezogener Musiklehre des Tanzes. 2Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. 3Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.

(3) Die Hauptnote im Wahlpflichtfach Tanz ist nach § 14 Abs. 4 zu ermitteln.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.