§ 4 SchOSpL

Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in den ersten vier Semestern entspricht der Ausbildung der Fachlehrer für Leibeserziehung mit der Maßgabe, daß Sonderturnen und Versehrtensport nicht als Schwerpunktfach gewählt werden können.

(2) Im fünften und sechsten Semester umfaßt die Ausbildung folgende Fächer:

1.

Praxis und Theorie des bereits im dritten Semester gewählten Schwerpunktfachs;

2.

Praxis und Theorie eines ab dem fünften Semester zu betreibenden Wahlpflichtfachs; als Wahlpflichtfach können mit Ausnahme des nach Nr. 1 gewählten Fachs alle unter § 13 SchOFL2) aufgeführten Schwerpunktfächer, zusätzlich Jugendarbeit und Tanz, gewählt werden;

3.

fachbezogene Grundzüge der Pädagogik und Psychologie, Jugendhilfe, Organisation und Verwaltung des Vereins- und Verbandswesens;

4.

Lehrübungen mit verschiedenen Alters- und Leistungsgruppen.

Fußnote(n):

2)
Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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