Anlage 8 SchulbauV
Sportstätten für Schulen
Bei allen Schulen mit verbindlichem Sportunterricht sind nach Maßgabe der auf Dauer zu versorgenden Sportklassenzahlen sowie der jeweils geltenden Stundentafeln und Lehrpläne folgende gedeckten Sport- und Freisportflächen zweckmäßig:
- 1.
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Hallensportfläche und Betriebsräume (ab 8 Sportklassen)
- –
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Sporthalle (15 m x 27 m oder Mehrfaches in unterteilbarer größerer Sporthalle)*)
- –
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Konditionsraum (ausgenommen reine Grundschulen)
- –
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Vorraum
- –
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Umkleideraum
- –
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Waschraum
- –
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Raum für die Sportlehrkräfte
- –
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Geräteraum
- –
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ggf. Hallenwartraum und Regieraum.
- 2.
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Freisportflächen und Betriebsräume (ab acht Sportklassen, soweit nicht die Mitbenutzung bestehender Sportanlagen zumutbar ist)
- –
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Rasenspielfeld
- –
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Allwetterplatz mit angebauter Weit- und Hochsprunganlage
- –
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Laufbahn
- –
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Kugelstoßanlage (ausgenommen Grundschulen)
- –
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überdachter Vorplatz
- –
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Umkleideraum
- –
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Waschraum
- –
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Raum für die Sportlehrkräfte
- –
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Geräteraum
- –
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ggf. Platzpflegegeräteraum und Raum für das Platzpflegepersonal.
- 3.
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Hallenbadwasserflächen und Betriebsräume (ab 60 Sportklassen)
- –
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Wasserbecken
- –
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Vorraum
- –
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Umkleideraum
- –
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Duschraum
- –
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Abtrockenraum
- –
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Schwimmmeisterraum
- –
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Geräteraum
- 4.
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Therapiebecken (nur bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung).
- 5.
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Die Zahl der Sportklassen errechnet sich bei Schulen mit Koedukation aus der um 25 v.H. erhöhten Schulklassenzahl (ausgenommen Grundschulen).
- 6.
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Wenn die Freisportanlagen bei der Sporthalle liegen, kommt die Errichtung eigener Umkleide- und Waschräume sowie Räume für die Sportlehrkräfte für die Freisportanlagen nur in Betracht, wenn diese bei der Sporthalle nicht ausreichend vorhanden sind.
- 7.
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Beim Hallenbad müssen unterschiedliche Wassertiefen für Schwimmer und Nichtschwimmer gewährleistet sein. Die Wasserfläche einer jeden Übungsstätteneinheit muß an mindestens drei Seiten eine Umgangsfläche aufweisen.
Fußnote(n):
- *)
- Bei Grundschulen und Förderschulen können unter Beachtung von
§§ 1 und2 dieser Verordnung auch kleinere Abmessungen angemessen sein.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.