§ 14 SeilbV
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Soweit Seilbahnen, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den Übergangsbestimmungen des Art. 33 Abs. 2 und 3 BayESG unterliegen, gelten Verweisungen auf die Verordnung (EU) 2016/424 nach Maßgabe des Anhangs X der Verordnung (EU) 2016/424 als Verweisungen auf die Richtlinie 2000/9/EG.
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